Teilzeitbeschäftigung: Auswirkung auf die Betriebsrente

Eine betriebliche Altersvorsorgeregelung darf bestimmen, dass Teilzeitbeschäftigte nur anteilig berücksichtigt werden, wenn es darum geht, die Dienstzeiten, die beim Altersruhegeld angerechnet werden, zu ermitteln.