Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Auch Arbeitnehmer dürfen Angehörige steuerlich wirksam beschäftigen: Will jemand einen Arbeitsvertrag mit dem Ehepartner oder der Ehepartnerin abschließen, so muss der „Arbeitgeber“ nicht zwingend Freiberufler oder Gewerbetreibender sein. Diese Möglichkeit steht auch Arbeitnehmer/innen im Rahmen eines so genannten Unterarbeitsverhältnisses offen. Für die steuerliche Anerkennung hat der Bundesfinanzhof entschieden, die Anforderungen für einen „Fremdvergleich“ dürften nicht überzogen sein. So sei es „unschädlich“, wenn bei einer nicht vollzeitigen Beschäftigung Angehöriger Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit bestünden. Denn die konkrete Arbeitszeit hänge von den beruflichen Erfordernissen des Arbeitgebers ab. Das liege an der „Eigenart des Arbeitsverhältnisses“ und nicht an der Gestaltung. Aufzeichnungen darüber (wie Stundenzettel) seien für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses nicht „zwingend erforderlich.“ Es zähle die Gesamtbetrachtung (BFH, Az. VI R 28/18).