Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null
In der Zeit, in der die Arbeitszeit durch Kurzarbeit auf Null reduziert ist, erwirbt Ihr Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch. Das heißt, dass Sie seinen Jahresurlaub um 1/12 für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null kürzen dürfen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf; Az.: 6 Sa 824/20 agi 072101).
Um Zugriff auf diesen Inhalt zu haben, benötigen Sie ein entsprechendes miDIREKT-Abo.
Wenn Sie an einem miDIREKT-Abonnement interessiert sind, informieren Sie sich bitte hier.
Sie sind bereits miDIREKT-Nutzer?
Dann können Sie sich hier einloggen.
Chefredakteurin
Chefredakteur