Arbeitslosengeld I

Arbeitslosengeld IAufgepasst beim Online-Antrag. Verliert ein Berufskraftfahrer seinen Job, und hat er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, bevor er im Internet über das eService-Angebot Arbeitslosengeld I beantragt (was auch bewilligt und bezahlt wurde), so sollte er den Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten“ nicht bestätigen, ohne es auch wirklich gelesen zu haben. Nimmt er nämlich eine einwöchige Probearbeit in Vollzeit auf, so darf ihm das Arbeitslosengeld I gestrichen werden, wenn er diese Probe nicht bei der Agentur für Arbeit anmeldet. Er galt in dieser Zeit als „nicht vermittelbar“. Sein Argument, er habe das „nicht gewusst“, zog vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht. Insgesamt musste er rund 5.000 € zurückzahlen (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 11 AL 15/19).