Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Leiharbeitnehmer vs. Stammpersonal: Grundsätzlich gilt, dass Leiharbeitnehmer und Stammpersonal gleichgestellt sind. Doch EU-Recht erlaubt es, dass – „unter Achtung des Gesamtschutzes“ – von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Das war auch bei einer Leiharbeitnehmerin so, die sich gegen die ungleiche Bezahlung im Einzelhandel wehrte. Das Bundesarbeitsgericht hat den Europäischen Gerichtshof angerufen. In dem konkreten Fall erhielt die Leiharbeitnehmerin 9,23 Euro pro Stunde, was knapp ein Drittel weniger Verdienst im Vergleich zum Stammpersonal bedeutete. Mit Hilfe ihrer Gewerkschaft klagte die Frau auf „Equal Pay“. Der Arbeitgeber war der Meinung, Unionsrecht werde nicht verletzt, weil er „aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit nur die für Leiharbeitnehmer vorgesehene tarifliche Vergütung“ schulde und den Sozialpartnern auch EU-rechtlich eingeräumt werde, „Tarifverträge zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern (...) vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen“. Der EuGH wird entscheiden (BAG, Az.: 5 AZR 143/19).