Auf den Punkt gebracht
Auf den Punkt gebracht Gewerbemiete: Eine schwere Erkrankung befreit nicht von der Zahlungspflicht. Erkrankt der Mieter eines Gewerberaumes sehr schwer, so kann er den laufenden Mietvertrag dennoch nicht „aus wichtigem Grund“ fristlos kündigen. Das gilt auch dann, wenn er die Räume wegen des „unerwarteten Ereignisses“ nicht mehr nutzen kann. Erkrankungen des Mieters fallen in seine Risikosphäre. Der Mieter wird nicht dadurch von der Pflicht zur Mietzahlung befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird (OLG Rostock, Az.: 3 U 78/19).
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