Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Wegen Corona die Probezeit verlängern: Fast immer beginnt ein neuer Job mit einer Probezeit. Ein neuer Mitarbeiter ist infolge der Corona-Pandemie allerdings im Homeoffice oder wegen Kurzarbeit weniger als üblich tätig. Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer deshalb am Ende der Probezeit noch nicht wirklich entscheiden können, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden solle, ist grundsätzlich eine Verlängerung der Probezeit möglich, sofern es keine entgegenstehende tarifvertragliche Regelung gibt. Aber das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt fest, dass die Probezeit maximal sechs Monate dauern darf. Ist zunächst eine kürzere Probezeit festgelegt, so können die Vertragsparteien eine Verlängerung bis höchstens zu dieser Grenze vereinbaren. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag müsste dann in diesem Punkt geändert werden. Selbst wenn Beschäftigte während ihrer Probezeit krank oder im Urlaub waren, verlängert sich die Probezeit nicht automatisch. Will der Arbeitgeber — auch mit Hinweis auf die Situation durch Corona — die Probezeit verlängern, so kann er das nicht einseitig tun. Es muss schriftlich vereinbart werden.