Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Rabatte beim Autokauf sind kein Arbeitslohn Erhalten Außendienstmitarbeiter aufgrund von Rahmenabkommen Rabatte bei bestimmten Autoherstellern, so muss der Arbeitgeber für den Wert dieser Rabatte keine Lohnsteuer anmelden und abführen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist der Meinung, die Rabatte würden keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Die Preisnachlässe für die Angestellten seien nicht durch das mit der Versicherung bestehende Dienstverhältnis begründet — auch wenn die Außendienstler (durch die beruflich veranlassten „Vielfahrten“) einen interessanten Kundenstamm für den Autohersteller darstellen. Gerade dadurch werde das eigenwirtschaftliche Interesse der Hersteller deutlich, das „in der Gesamtbetrachtung“ überwiege (FG Rheinland-Pfalz, Az. 2 K 1690/18).