Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Vaterschaftsurlaub: Ja, gibt's das denn? In den Gesetzestexten existiert der Begriff Vaterschaftsurlaub nicht, vielmehr ist von Elternzeit die Rede. Damit wird ganz allgemein die unbezahlte Freistellung von Eltern zum Zwecke der Kindsbetreuung bezeichnet. Grundsätzlich gibt es einen Anspruch auf Elternzeit für alle Mütter und Väter mit einem Arbeitsverhältnis, einem Kind im gleichen Haushalt, das sie überwiegend selbst betreuen und erziehen. Es kann auch bei Teilzeitverträgen, befristeten Arbeitsverträgen und geringfügiger Beschäftigung Elternzeit beantragt werden. Befristete Verträge verlängern sich durch eine Elternzeit allerdings grundsätzlich nicht! Sie muss nicht am Stück genommen werden und kann laut § 16 Absatz 1 Satz 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in drei Abschnitte aufgeteilt werden. Bis zu 24 Monate dürfen auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes gelegt werden. Ist eine Elternzeit geplant, muss der Arbeitgeber darüber rechtzeitig vom Arbeitnehmer informiert werden, sodass sich der Betrieb darauf einstellen kann.