Keine Geheimniskrämerei mit personenbezogenen Mitarbeiterdaten

Sie als Arbeitgeber müssen vollständig über die Verwendung personenbezogener Daten Auskunft erteilen. Tun Sie das nicht, müssen Sie Schadenersatz für die unvollständige Auskunft nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) löhnen (ArbG Düsseldorf,…