Auswirkungen der Coronakrise auf die Sozialversicherung
Für kurzfristig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Sozialgesetzbuchs/SGB IV) wird die Zeitgrenze auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage erhöht. Diese Erhöhung gilt nur vom 1.3. bis zum 31.10.2020. Danach gelten wieder die alten Grenzwerte,…
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