Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Hat sich der alte Chef geirrt, wird daraus keine betriebliche Übung: Wendet ein Arbeitgeber einen Tarifvertrag irrtümlich an, so kann daraus nicht eine betriebliche Übung entstehen. In einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um eine Beschäftigte in einem Klinikum, die aufgrund eines – eigentlich nicht für sie geltenden, jedoch vom Arbeitgeber angewendeten – Tarifvertrags zu viel Lohn bezog. Ein neuer Betreiber des Klinikums bemerkte das und stufte die Frau „korrekt“ ein. Weil die Mitarbeiterin jedoch mehr als fünf Jahre lang das höhere Gehalt bezog, sprach sie von einer „betrieblichen Übung“, die für sie weitergelten müsse. Das Gericht sah das nicht so. Der Frau stehe der Anspruch auf höheren Lohn nicht zu. Eine betriebliche Übung entstehe nicht, „wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte“ (BAG, 4 AZR 443/17).