Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Verdachtskündigung: Auch zufällig Entdecktes darf als Grund herhalten: Wird ein Angestellter verdächtigt, Geschäftsgeheimnisse weitergegeben zu haben, und lässt der Arbeitgeber dienstliche Daten auf dem Rechner des Verdächtigten kontrollieren, so können die bei dieser Kontrolle zufällig gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf eine andere Straftat eine Verdachtskündigung rechtfertigen. In dem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht fanden sich zufällig Hinweise darauf, dass der Arbeitnehmer die Tankkarte des Dienstwagens mehrfach auch zum Tanken anderer Fahrzeuge eingesetzt hatte. Auf diese Erkenntnis durfte der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung stützen. (BAG, Az.2 AZR 426/18).