Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Arbeitslosengeld: Beginn der Sperrzeit Die einwöchige Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung beginnt nicht mit der evtl. verspäteten Meldung, sondern mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden (Az. B 11 AL 2/18 R). Es gibt keine Anknüpfung an den Zeitpunkt der verspäteten Arbeitssuchendmeldung, selbst wenn diese grob fahrlässig zeitnah 'verbummelt' wurde. Das Ereignis im Sinne der Vorschrift, das den Lauf der einwöchigen Sperrzeit bei verspäteter Meldung in Gang setzt, sei nicht bereits der verspätete Zeitpunkt, sondern der tatsächliche Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III und aus der Systematik der Sperrzeitregelungen insgesamt sowie dem Sinn und Zweck der Sperrzeit hier im Besonderen.