Auf den Punkt gebracht
Auf den Punkt gebracht Arbeitslosengeld: Beginn der Sperrzeit Die einwöchige Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung beginnt nicht mit der evtl. verspäteten Meldung, sondern mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden (Az. B 11 AL 2/18 R). Es gibt keine Anknüpfung an den Zeitpunkt der verspäteten Arbeitssuchendmeldung, selbst wenn diese grob fahrlässig zeitnah 'verbummelt' wurde. Das Ereignis im Sinne der Vorschrift, das den Lauf der einwöchigen Sperrzeit bei verspäteter Meldung in Gang setzt, sei nicht bereits der verspätete Zeitpunkt, sondern der tatsächliche Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III und aus der Systematik der Sperrzeitregelungen insgesamt sowie dem Sinn und Zweck der Sperrzeit hier im Besonderen.
Dokumenten-Abruf für Abonnenten
Als Abonnent erhalten Sie nicht nur geldwerte Tipps. Feste Bestandteile der Ausgabe sind auch aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen, Gutachten und weitere Unterlagen, die wir eigens für Sie zusammenstellen. Sie können diesen Leser-Service hier online abrufen.
Nutzen Sie unser Archiv!
Lesen Sie Ausgaben und Beilagen aller Jahrgänge als PDF oder HTML-Brief!