Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Nur wenn der Chef Mitarbeiter absichtlich verletzt, muss er dafür haften. Rutscht eine Arbeitnehmerin (hier eine Pflegekraft eines Seniorenheimes) auf einer eisglatten Stelle auf dem Weg zwischen Parkplatz und Heim aus, und bricht sie sich einen Knöchel, so haftet nicht der Arbeitgeber (hier der Betreiber des Heimes) für die Folgen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, es handele sich um einen Arbeitsunfall, den die gesetzliche Unfallversicherung zu entschädigen habe. Die Frau konnte weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld gegen den Pflegeheimbetreiber durchsetzen. Weil zugunsten des Arbeitgebers das so genannte Haftungsprivileg gelte, habe er nur für Folgen einzustehen, sofern er einen Unfall und die Verletzungen absichtlich herbeigeführt hätte (BAG, Az, 8 AZR 35/19).