Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Taxi-Ruf in den Urlaub Sturz ist kein Arbeitsunfall Bei einer Dienstreise sind nur beruflich bedingte Tätigkeiten gesetzlich unfallversichert. Um beruflich bedingt zu sein, müssen die Betätigungen der Arbeitnehmer einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen. Will einer Ihrer Mitarbeiter telefonisch ein Taxi bestellen, um nach Ende des dienstlichen Kongresses einen Mietwagen abzuholen, mit dem er direkt vom Kongressort in Urlaub fahren will, dann ist das eine private Verrichtung. Damit ist der Sturz, den der Mitarbeiter auf dem Weg vom Bad seines Hotelzimmers zum Telefon erleidet, nicht gesetzlich unfallversichert (Hessisches Landessozialgericht/LSG; Az. L 3 U 198/17). Die Oberschenkelfraktur ist kein Arbeitsunfall. Dies vor allem dann nicht, wenn der Kongress und das letzte dienstliche (Telefon-)Gespräch schon mehr als 20 Stunden zurückliegen.