Wie bei der Eisenbahn: Auch nur wenig unpünktlich ist zu spät!

Sie dürfen Arbeitsverhältnisse sachgrundlos befristen. Die Höchstdauer beträgt zwei Jahre (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeitbeschäftigungsgesetz/TzBfG). Sie dürfen von vornherein zwei Jahre vereinbaren. Oder Sie können zuerst befristen auf sechs Monate,…