Wie bei der Eisenbahn: Auch nur wenig unpünktlich ist zu spät!
Sie dürfen Arbeitsverhältnisse sachgrundlos befristen. Die Höchstdauer beträgt zwei Jahre (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeitbeschäftigungsgesetz/TzBfG). Sie dürfen von vornherein zwei Jahre vereinbaren. Oder Sie können zuerst befristen auf sechs Monate,…
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