Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Unfallversicherung:Mit einem 'Coffee to Go' läuft der Schutz davon. Ist eine Frau, die bei einem mobilen Pflegedienst tätig ist, auf dem Weg zu einer Klientin, und biegt sie mit dem Auto vom direkten Weg zur Pflegebedürftigen in eine Straße ab, um sich bei einem Bäcker einen 'Coffee to Go' zu kaufen, den sie nach Verrichtung der Pflegemaßnahme trinken will, so ist sie auf diesem Abstecher nicht gesetzlich unfallversichert. Stolpert sie beim Betreten der Bäckerei und verdreht sie sich das Knie, so kann sie Leistungen aus der Berufsgenossenschaft nicht durchsetzen. Der beabsichtigte Kauf des Kaffees ist eine höchstpersönliche Verrichtung, die nicht versichert ist (Thüringer LSG, Az. L 1 U 1312/18) Firmenwagen:Werden Fahrtenbücher schlecht geführt, bekommt das der Angestellte zu spüren. Stellt das Finanzamt Nachforderungen an einen Arbeitgeber, weil Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß von den Beschäftigten geführt worden sind (hier ging es um die Versteuerung geldwerter Vorteile aus der Privatnutzung von Dienstfahrzeugen) und nimmt der Arbeitgeber nachträglich die so genannte Ein-Prozent-Regelung vor (dabei werden 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs jährlich auf den Bruttolohn des Arbeitnehmers aufgeschlagen und versteuert), so können sich die Arbeitnehmer nicht dagegen wehren, wenn der Chef die „Nachversteuerung“ direkt mit der Gehaltsabrechnung verrechnet (BAG, Az. 5 AZR 538/17).