Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Steuerrecht: Zuschüsse einer Transfergesellschaft sind normaler Arbeitslohn. Bezieht ein Arbeitnehmer nach der Schließung eines Werkes seines Arbeitgebers und dem Wechsel zu einer Transfergesellschaft von dieser Gesellschaft einen Zuschuss zu seinem Transferkurzarbeitergeld (das die Agentur für Arbeit zahlt), so ist dieser Aufstockungsbetrag wie Arbeitslohn zu versteuern. Der Arbeitnehmer kann nicht durchsetzen, dass das Finanzamt die Aufstockung als „Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes“ ermäßigt zu besteuern hätte. Der Zuschuss, so der Bundesfinanzhof, stelle eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geschuldeten Pflichten dar (BFH, Az. IX R 44/17)