Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Auch „mit Ansage“ können Beschwerden echt sein. Zittert ein Arbeitnehmer (ein Teamleiter) nach einem Gespräch mit seinem Chef „am ganzen Körper“ und ist er „komplett durch den Wind“ (unter anderem soll ihm gesagt worden sein, dass „man ihn loswerden“ wolle und gegen ihn „fleißig Abmahnungen sammeln“ werde), so kann der Arbeitgeber eine später eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch dann nicht als „Gefälligkeits-Attest“ der Hausärztin abtun, wenn der Teamleiter vor dem Arzt-Termin zu Kollegen geäußert habe, nun „auf psychisch krank zu machen“ und sich „krankschreiben zu lassen“. Trotz dieser Aussagen sei es „nachvollziehbar“, dass es dem Arbeitnehmer nach dem Gespräch mit seinem Chef nicht gut gegangen ist. Auch die körperlichen Symptome wurden hier nicht bestritten, so dass von einer echten „AU“ auszugehen war. Der Arbeitgeber darf die Lohnfortzahlung nicht verweigern, weil er schon konkrete Belege zur Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben muss (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1.3.2019, Az. 9 Sa 102/18)