Auf den Punkt gebracht
Auf den Punkt gebracht Urlaubsrecht I: Während der Zeit des Sonderurlaubs entsteht kein neuer Urlaub. Während eines unbezahlten Sonderurlaubs ergeben sich für den beurlaubten Arbeitnehmer keine neuen Urlaubsansprüche. Solche könnten „von vornherein gar nicht entstehen“. In einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht hatte eine Arbeitnehmerin für die Dauer von zwei Jahren durchgehend unbezahlten Sonderurlaub genommen. Nach der Rückkehr beantragte sie, dass sich in der Zeit des Sonderurlaubs Erholungsurlaub zumindest in der gesetzlichen Mindesthöhe von 20 Tagen (bei einer 5-Tage-Woche) pro Jahr angesammelt hätte. Der Arbeitgeber und später das Bundesarbeitsgericht sahen das anders: „Die Arbeitsvertragsparteien haben ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt“ (BAG, Az. 9 AZR 315/17) Urlaubsrecht II Die Tage aus der Elternzeit dürfen eingedampft werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht unbedingt Anspruch auf gesetzliche Urlaubstage haben. Teilt der Arbeitgeber vor Beginn der Elternzeit mit, dass er die Urlaubstage kürze oder streiche, so sei das in Ordnung. In dem konkreten Fall war eine Assistentin der Geschäftsleitung drei Jahre lang in Elternzeit, bevor sie für drei Monate in den Betrieb zurückkehrte, um dann den Arbeitsvertrag zur Mitte des Jahres zu kündigen. Für die Restlaufzeit ihres Arbeitsverhältnisses beantragte sie Urlaub, den sie (auch) aus der angesammelten Zeit der Elternzeit nehmen wollte. Das versagte ihr der Arbeitgeber — zu Recht. Er durfte die knapp 90 Tage aus der Elternzeit kürzen, wenn es „für die Arbeitnehmerin erkennbar war“, dass der Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch machen werde. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs verstoße auch nicht gegen europäische Arbeitszeitrichtlinien (BAG, Az. 9 AZR 362/18).
Dokumenten-Abruf für Abonnenten
Als Abonnent erhalten Sie nicht nur geldwerte Tipps. Feste Bestandteile der Ausgabe sind auch aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen, Gutachten und weitere Unterlagen, die wir eigens für Sie zusammenstellen. Sie können diesen Leser-Service hier online abrufen.
Nutzen Sie unser Archiv!
Lesen Sie Ausgaben und Beilagen aller Jahrgänge als PDF oder HTML-Brief!