Unschöne Klatsche: Tankgutscheine sind sozialversicherungspflichtig
Bisher konnte man sich geradezu blind darauf verlassen, dass das, was steuerfrei war, auch nicht sozialversicherungspflichtig ist. Das hat sich nun geändert! Vereinbaren Sie als Arbeitgeber beispielsweise mit Ihren Arbeitnehmern, ihnen Tankgutscheine auszuhändigen und Ihnen ein Entgelt dafür zu zahlen, dass sie mit ihren privaten Pkw für Ihre Firma Reklame fahren, dann ist das sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt. Damit ist der Betrag beitragspflichtig, sofern Ihre Mitarbeiter im Gegenzug für diese 'Goodies' auf Arbeitslohn verzichtet haben (Bundessozialgericht/BSG; Az.: B 12 R 21/18 R agi 062101).
Da hilft es auch nichts, sollten Sie die Miete für die Werbeflächen auf den Privatautos der Mitarbeiter nicht im Arbeitsvertrag oder einem Zusatz zu diesem, sondern in einem gesonderten (Miet-)Vertrag vereinbart haben. Sozialversicherungsrechtlich ist und bleibt die Miete Arbeitsentgelt, sofern man annehmen darf, dass sie ein geldwerter Vorteil ist, der mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt. Das wiederum wird schwer vermutet, falls der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Werbeeinnahmen als 'neue Gehaltsanteile' angesehen werden.
Das Gleiche gilt für Tankgutscheine. Sie sind dann, wenn sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauten, kein Sachbezug, sondern vielmehr ein Geldsurrogat, das den Bruttoverdienst, auf den der Mitarbeiter verzichtet hat, ersetzt. Deshalb kommt auch die steuerrechtliche Bagatellgrenze von monatlich 44 Euro im Monat hier nicht zur Anwendung.
'agi'-Rat: Überlegen Sie, die Entlohnung Ihrer Mitarbeiter umzugestalten, dann sollten Sie unbedingt die sozialversicherungsrechtliche Seite – fast mehr noch als die steuerliche – in Betracht ziehen. Gutscheine sind nur dann beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn es sich um Leistungen handelt, die Sie den Mitarbeitern zusätzlich zu deren Gehalt gewähren. Gehaltsumwandlungen fruchten also nicht.
Chefredakteurin
Chefredakteur