Unzulässige Vermögensbildung der IHK im Visier
„So stellen die Leipziger Bundesrichter zum wiederholten Male fest, Kammern sei es verboten, Vermögen zu bilden. 'Jeder Bedarfsansatz muss daher von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und auch der Höhe nach von diesem gedeckt sein'.“ Ausführliches lesen Sie hierzu in Ihrer Beilage Mittelstand.
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