Vorsicht (Abmahn-)Falle: Mehrwertsteuersenkung

Vorsicht (Abmahn-)Falle: Mehrwertsteuersenkung Bei Werbung mit dem Hinweis „Mehrwertsteuer geschenkt“ sollten Sie beachten, dass der 19%ige Mehrwertsteueranteil einem Rabatt von 15,97 % entspricht. Hierüber können Sie mittels einer Sternchenauflösung informieren: „Aus rechtlichen Gründen müssen wir die Mehrwertsteuer erheben und auf dem Kassenzettel ausweisen. Der Nachlass von 19 % Mehrwertsteuer entspricht einem Rabatt von 15,97 %“. Bei 16 % beträgt der Rabatt 13,79 %, die Differenz von 3 % MwSt. entspricht 2,52 %. Müssen Sie nun alle Preisschilder über Nacht ändern? Nein, zwar muss auf Rechnungen und Quittungen die verminderte Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, es steht Ihnen jedoch frei, ob Sie die Reduzierung an Ihre Kunden weitergeben oder Ihre Marge verbessern. Ein Rabatt darf auch ohne Änderung der Preisauszeichnung pauschal an der Kasse gewährt werden. Nur bei preisgebundenen Waren wie Büchern, Zeitschriften und rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist diese Ausnahme nicht möglich. Wenn Sie Online-Handel betreiben, sollten Sie kontrollieren, ob auf einen MwSt.-Satz von 19 % hingewiesen wird. Die bei Online-Angeboten vorgeschriebene Information zur im Preis enthaltenen MwSt. kann allgemein formuliert werden: „Inklusive MwSt.“. Dies erspart Ihnen auch die ansonsten erforderlichen Änderungen zum 1.1.2021.