Fortbildung nach Geschäftsschluss — Mehrarbeit oder Überstunden?

Fortbildung nach Geschäftsschluss — Mehrarbeit oder Überstunden? Ein fränkischer Kollege hat eine neue Maschine erworben. Die notwendige Einweisung seiner Mitarbeiter in die korrekte Handhabung erfolgt nach Geschäftsschluss (Dauer: 1,5 Stunden). In dem verwendeten Standard-Arbeitsvertrag ist eine solche Situation nicht geregelt. Klar ist: Der Arbeitgeber darf die Teilnahme an Fortbildungen anordnen und auch wann und wo sie erfolgen. Im Detail gibt es eine wichtige Unterscheidung zu beachten, auf die Dr. Claudia Ossola-Haring, Chefredakteurin der 'markt intern'-Ausgabe 'arbeitgeber intern', hinweist: „Bei Fortbildungen nach dem 'offiziellen' Feierabend handelt es sich in aller Regel um Mehrarbeit. Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Arbeitszeit, die über die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden hinausgeht (Höchstgrenze zehn Stunden) und innerhalb von 24 Wochen ausgeglichen werden muss. Mehrarbeit hat keinen Bezug zur Vergütung. Mehrarbeit kann, muss aber nicht vergütet werden.“ Etwas anderes sind Überstunden, also Arbeitszeit, die über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Überstunden müssen nur dann geleistet werden, wenn sie zuvor vereinbart wurden. Sie müssen vergütet werden, aber nicht höher als die normale Arbeitszeit. Letztlich dürfte entscheidend sein, wie sich die Kompensation betrieblich organisieren lässt. – Über allem sollte jedoch der Grundsatz stehen, dass Sie mit Ihrem Personal einvernehmliche Lösungen finden. Ein entgegenkommender Freizeitausgleich beispielsweise stellt oftmals eine gute Lösung dar.