Muss an der Eingangstür außen der Name des Inhabers bzw. die Firma angegeben sein?

Muss an der Eingangstür außen der Name des Inhabers bzw. die Firma angegeben sein? Diese Frage wird in der letzten Zeit häufiger gestellt. Hierzu klärt Dr. Viola Huber, Geschäftsführerin Wirtschaft im Wettbewerb/Düsseldorf, auf: „Bis 2009 wurde in § 15 a Gewerbeordnung (GewO) geregelt, dass der Name und die Firma außen am Ladenlokal anzubringen sind. Eine gesetzliche Grundlage hierfür existiert nun nicht mehr. Allerdings rate ich im Sinne der Transparenz nach wie vor dazu, diese Informationen an der Tür oder am Schaufenster anzubringen. Wichtig ist dabei, dass das Unternehmen in der Form angegeben wird, wie es im Handelsregister eingetragen ist. Es ist also die Rechtsform anzugeben, bei einer Einzelfirma muss der Hinweis 'Inhaber: Vor- und Zuname' ergänzt werden. Dabei müssen die Angaben im Impressum der Homepage mit denen am Ladenlokal übereinstimmen. Bei einer Abweichung in diesem Punkt kann eine Irreführung des Endverbrauchers vorliegen. Dies gilt natürlich dann nicht, wenn für einen Onlineshop eine andere juristische Person verantwortlich ist.“ 'Wirtschaft im Wettbewerb e. V.' (1. Vorsitzender ist 'markt intern'-Herausgeber Olaf Weber) bietet 'mi'-Abonnenten individuelle Beratung ab 72 € (zzgl. MwSt.) im Jahr. Informationen unter Telefon: 0211 6799408 oder www.wirtschaft-im-wettbewerb.de.