Corona-Bevorzugung von Hörakustikern zu Recht

Corona-Bevorzugung von Hörakustikern zu Recht Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. Februar 2021. Ein damals noch geschlossener Friseursalon hatte sich in einem Eilantrag gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg mit dem Argument gewandt, Augenoptiker und Hörakustiker dürften ja auch öffnen. Anders als bei Friseursalons komme es dort typischerweise aber nicht über eine längere Zeitspanne zu einem körpernahen Kontakt zwischen Dienstleistenden und Kunden, entschieden die Richter. Als Netzwerk verschiedenster Branchen kann 'markt intern' den Frust anderer Gewerke sehr gut nachvollziehen. Lassen Sie aber nicht zu, dass diese vorwurfsvoll mit dem Finger auf Sie zeigen, indem Sie in Diskussionen über solche sachlichen und gerichtlich anerkannten Unterschiede aufklären.