Probezeit in der Ausbildung
Probezeiten von bis zu sechs Monaten sind in 'normalen' Arbeitsverhältnissen eher die Regel als die Ausnahme. Aber was ist mit Auszubildenden? Das war zuletzt schließlich Thema auch bei 'mi' (s. zuletzt ISH 23/22). Solche Vereinbarungen gibt es in der Tat. Auch für Azubis gilt zu Beginn der Ausbildung eine Probezeit (§ 20 BBiG). Diese Probezeit, die für Arbeitgeber und Auszubildende gleichermaßen gilt, kann zwischen mindestens einem und höchstens vier Monaten liegen. Beide Parteien können das Vertragsverhältnis innerhalb der vereinbarten Probezeit ohne Einhaltung einer Frist und auch ohne Begründung kündigen. Letzteres muss aber laut § 22 BBiG zwingend schriftlich erfolgen.
Chefredakteur