Preisgleitklauseln — unter welchen Voraussetzungen dürfen Zulieferer flexible Preise einfordern?

Politische Lösungen sind das eine – kurzfristig dürften jedoch auch Maßnahmen zur Soforthilfe gefragt sein. Hier könnte es sich beispielsweise lohnen, einen Blick nach Schweinfurt zu werfen. Die in der Überschrift dieses Beitrags formulierte Frage thematisiert nämlich unter anderem der in Schweinfurt ansässige Fachverband Energie- und Gebäudetechnik Deutschland e. V. (FEG Deutschland). Dazu heißt es in dem Mitgliederrundschreiben FEG Aktuell vom 20. Mai 2021 unter anderem:

„Viele Mitglieder stehen derzeit vor dem Problem von plötzlich gestiegenen Einkaufspreisen. Quer durch alle Produktgruppen und insbesondere beim Kupfer im Kabel- und Leitungssegment haben sich die Preise rapide verteuert und stehen mit deutlich über 860 €/100 kg auf einem Allzeithoch. Leider ist auch nicht mit einer kurzfristigen Entspannung zu rechnen. So beruhen die Erhöhungen zum Teil auf langfristigen Faktoren, wie der mit Jahresbeginn eingeführten CO2-Bepreisung. Bitte beachten Sie dies bei den Angeboten, die Sie aktuell erstellen; und zwar sowohl im Hinblick auf die Preise wie auch die Lieferbarkeit Ihrer Stoffe.

Die Verwendung von Preisgleitklauseln in Angeboten ist sicherlich naheliegend, aber diese Klauseln sind nicht uneingeschränkt zulässig. Grundsätzlich kommen nur Gleitklauseln in Betracht, die Ihre Preise von der Entwicklung der Preise für Güter oder Leistungen abhängig machen, die Ihre Selbstkosten unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln).

Bei Verträgen mit Verbrauchern verbietet § 309 BGB Klauseln, die Preiserhöhungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss ermöglichen. Hier empfiehlt sich, dass Sie bei den Angebotspreisen eine kurze Bindungsfrist einbauen, die Sie kalkulieren können. Z. B.: 'an dieses Angebot sind wir … Wochen ab Angebotsdatum gebunden' oder 'die angegebenen Preise gelten ... ab Datum des Angebots'. Das vermeidet schon mal Unstimmigkeiten, wenn der Kunde erst nach Monaten auf Ihr Angebot (mit dann nicht mehr aktuellen Preisen) zurückkommt. Zusätzlich ist die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel sinnvoll, wenn die geplante Ausführung nicht innerhalb von vier Monaten auf den Vertragsschluss folgt.

Bei gewerblichen Auftraggebern besteht diese Einschränkung nicht, aber auch hier muss der Kunde nachvollziehen können, wie sich eine Preissteigerung auf die Erhöhung Ihres Einheitspreises auswirkt. Hier sind Preisgleitklauseln aber auf jeden Fall ratsam, weil gerade bei gewerblichen Auftraggebern die geplanten Ausführungsfristen gerne als variable Größe gesehen werden.“

Alles verstanden? – Mit einer solchen Stellungnahme lassen sich keineswegs alle Herausforderungen des beruflichen Alltags bewältigen, aber: Die Verantwortlichen des FEG Deutschland erbringen den Nachweis, konkrete Hilfestellungen für die Praxis liefern zu können. Nicht zuletzt deshalb, weil Roland Klöffel, Leiter der FEG-Geschäftsstelle, zusätzlich folgendes Angebot macht: „Für die Mitgliedsbetriebe einer im FEG Deutschland organisierten Innung hält der Verband einen rechtlich geprüften Formulierungsvorschlag bereit“.

Ein Dienstleistungsangebot, das viele Fachbetriebe in Anspruch nehmen werden, davon ist miEI überzeugt – miEI bleibt für Sie dran'!