Was Arbeitgeber 2022 beachten müssen
Es hat sich wieder etwas getan im Bereich des Arbeitsrechts – abgesehen von den immer wieder neuen Regeln, die Sie als Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Coronapandemie beachten müssen. Hier fällt es (insbesondere den Kollegen, die Geschäfte in unterschiedlichen Bundesländern betreiben) schon mal schwer, den Überblick zu behalten. Im Folgenden lesen Sie einige für Sie wichtige Neuerungen:
Mindestlohn: Dass der Mindestlohn zum 1. Januar auf 9,82 € angehoben wurde, dürfte Ihnen nicht entgangen sein. Zum 1. Juli 2022 soll er noch einmal ansteigen, dann auf 10,45 € und zum 1. Oktober 2022 auf 12 €. Doch dabei bleibt es nicht. Insbesondere Ausbildungsbetriebe müssen auf dem Schirm haben, dass auch die Mindestausbildungsvergütung steigt. So erhöht sich für alle Ausbildungsverträge, die ab 1. Januar 2022 begonnen haben, das Entgelt im ersten Lehrjahr auf mindestens 585 €/Monat. Entsprechend steigt die Mindestvergütung in den folgenden Ausbildungsjahren. Wer die Regelungen nicht beachtet, geht ein Risiko ein, denn die Einhaltung der verbindlichen Mindestlöhne soll kontrolliert und bei mangelnder Einhaltung u. a. mit Bußgeldern bis zu 500.000 € geahndet werden. Auch eine Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft ist möglich.
Krankschreibung: In einer seit Januar gestarteten Pilotphase übermitteln die Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) automatisch auf digitalem Wege den Krankenkassen. Das entlastet Sie als Arbeitgeber. Sie müssen also nicht mehr die AUs an die jeweilige Krankenkasse weiterleiten. Bis zum 1. Juli 2022 gilt die Regelung obligatorisch – bis dahin haben Sie die Wahl und können sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Verfahren die Arbeitsunfähigkeit abrufen bzw. sich vorlegen lassen. Ab Juli 2022 sollen die Arztpraxen die AUs auch digital an die Unternehmen bzw. die Arbeitgeber übermitteln. Einzige Ausnahme: Privatversicherte.
Kinderkrankengeld: Pandemiebedingt gibt es auch eine Sonderregelung hinsichtlich des Kinderkrankengeldes. So kann dieses für gesetzlich Versicherte auch in diesem Jahr je Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden. Hat der Arbeitnehmer mehr als zwei Kinder, erhöht sich der Anspruch auf max. 65 Tage (130 Tage bei Alleinerziehenden).
Kurzarbeitergeld: Die wesentlichen Erleichterungen im Rahmen des Kurzarbeitergeldes wurden bis zum 31. März 2022 verlängert. Dazu führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus: „ Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, besteht für weitere drei Monate. Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 % der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind. Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 % auf Antrag in pauschalierter Form erstattet. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen. Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Außerdem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 % der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 %, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 % bzw. 87 %) verlängert. Der Anspruch wird zudem auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.“
Zuschuss: Sofern Sie Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung für Ihre Mitarbeiter vornehmen, sind Sie als Arbeitgeber von nun an auch verpflichtet, einen Zuschuss zu zahlen. Bisher sah die Situation so aus, dass die Zuschussregelung auf Neuzusagen, die nach dem 1. Januar 2019 getroffen wurden, beschränkt war. Die Zuschusspflicht gilt von nun an auch rückwirkend für ältere Vereinbarungen.
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Chefredakteur