Montag, 31. Mai 2021

Bundestagsabgeordneten verstoßen häufig gegen Transparenzpflichten bei unentgeltlichen Tätigkeiten

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Immer wieder kommen Abgeordnete ins Gespräch, weil sie Nebeneinkünfte nicht offengelegt haben. Doch die Transparenzvorschriften betreffen nicht nur bezahlte Nebentätigkeiten, auch unbezahlte Funktionen in Unternehmen, Verbänden oder Organisationen sind anzeigepflichtig.

In den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages heißte es dazu: "Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich oder in Textform die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen: … 2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens; 3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts; 4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung; … ." Man mag darüber streiten, ob wirklich alles, was demnach angezeigt werden soll, tatsächlich politische Entscheidungen unzulässig beeinflusst. Aber da die Parlamentarier diese Regeln nach zähen Diskussionen selbst beschlossen haben, sollten sie sich auch daran halten. Wie es um die Einhaltung dieser Verpflichtung bei einigen bestellt ist, hat das Portal abgeordnetenwatch.de mit der ZEIT vor Kurzem veröffentlicht.

Falls Ihnen mal wieder vorgehalten werden sollte, bestimmte Nachweise nicht dokumentiert zu haben, können Sie bei Diskussion im politischen Raum gut mit diesen Ergebnissen kontern.


Verfasst von: Frank Schweizer-Nürnberg | Kommentare (0)

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