Mittwoch, 15. März 2023

NRW verlängert Rückzahlungsfrist für Corona-Soforthilfen bis zum 30. November 2023

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In der gestrigen Kabinettssitzung hat die Landesregierung NRW auf gemeinsamen Vorschlag der Wirtschaftsministerin und des Ministers der Finanzen für die NRW-Soforthilfe 2020 eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist über den 30. Juni 2023 hinaus bis zum 30. November 2023 beschlossen. Infolge des Kabinettsbeschlusses könnten Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger den zurückzuzahlenden Betrag jetzt bis zum 30. November 2023 ohne weitere Abstimmung mit dem Land Nordrhein-Westfalen überweisen. Die Überweisung könne auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Bis dahin sei es nicht erforderlich, individuelle Vereinbarungen zu Stundungen oder Ratenzahlungen zu treffen, teilt die Landesregierung weiter mit.

Mit der Entscheidung, die Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe weiter zu verlängern, bekräftigt die Landesregierung jedoch zugleich, worauf sie Wert legt, „dass die vorläufig gewährte Soforthilfe zurückzuzahlen ist, sollten die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein. Gegenstand des Kabinettsbeschlusses ist auch, dass alle Schlussbescheide, die bestandskräftig geworden sind – gegen die also nicht fristgerecht Klage erhoben wurde – aufrechterhalten werden.“

Dies kann man durchaus als unerfreulichen Akt bezeichnen, denn es gibt inzwischen mehrere Urteile nordrhein-westfälischer Verwaltungsgerichte, die die Rückforderung als rechtswidrig eingestuft haben. Die Landesregierung stellt dazu schlicht fest: „Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den erstinstanzlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen zu Schlussbescheiden in der NRW-Soforthilfe 2020. Die Urteile bewirken keine Änderung der Rechtslage und haben lediglich für diejenigen Antragstellenden unmittelbare Auswirkungen, die fristgerecht gegen den Schlussbescheid geklagt hatten.“

Wirtschaftsministerin Mona Neubaur (Bündnis 90/Die Grünen) lässt sich zu dieser Haltung in der Pressemitteilung so zitieren: „Die bestandskräftigen Schlussbescheide aufrechtzuerhalten, ist keine ungerechtfertigte Härte für die Antragstellenden. Nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens durch den Schlussbescheid hätte jeder Antragstellende die Möglichkeit gehabt, Klage gegen die Entscheidung der Bezirksregierung zu erheben und diese durch die Verwaltungsgerichte überprüfen zu lassen. Davon haben aber nur rund ein Prozent der Antragstellenden Gebrauch gemacht.“

Rein formal betrachtet ist das richtig. In der Sache aber ist es eine rein finanziell getriebene Handlungsweise der Landesregierung. Weil so langsam das Geld für viele Projekte knapp wird, wird hier schlicht der Daumen gesenkt. Dabei geht es nicht darum, dass ungerechtfertigte Hilfen zurückgezahlt werden sollen. Das sollte so sein. Aber dort, wo den Betroffenen gar nicht klar war, was ihnen unter welchen Bedingungen wofür gewährt wurde, sollten die Bescheide entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Urteile korrigiert werden, zumindest, soweit das OVG Münster am Ende nicht anders entscheidet.


Verfasst von: Frank Schweizer-Nürnberg | Kommentare (0)

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