Mittwoch, 24. August 2022

Habeck will dem Einzelhandel das Licht ausmachen

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Zugegeben, die Energieversorgung in Deutschland hängt an einem seidenen Faden, und das nicht erst, seitdem Dr. Robert Habeck Bundeswirtschafts- und -klimaminister ist. Insofern ist es zu einfach, ihn für den jetzigen Zustand verantwortlich zu machen. Dennoch sind die jüngsten Vorgaben, die sein Ministerium den Bürgern und Unternehmen zur Sicherung der Gas- und Stromversorgung im Winter auferlegt, zumindest in Teilen absurd und unserer Meinung nach auch rechtswidrig. Warum geht es?

Per Rechtsverordnung soll kurz- und mittelfristig der Gas- und Stromverbrauch im Gebäudebereich auf „Notbetrieb“ gedrosselt werden. Die beiden heute vom Bundeskabinett abgesegneten Papiere aus Habecks Ministerium (BMWK) beinhalten drakonische Maßnahmen. Allein die Kurzfristenergiesicherungsverordnung (kurz: EnSikuV) enthält auf knapp 19 Seiten zehnmal das Wort „Verbot“ und zwölfmal „untersagt“. Verboten sein soll u. a. ab dem 1. September 2022 (!) für einen Zeitraum von sechs Monaten ● der „Betrieb gasbeheizter oder mit Strom aus dem Stromnetz beheizter Pools in Wohngebäuden und Privatgärten“ (glücklich sein kann, wer eine PV-Anlage sein Eigen nennt!) ● die „Beheizung von Gemeinschaftsflächen“ in Amtsgebäuden ● die „Beleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler“●  das „dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangstüren in Geschäftsräumen des Einzelhandels“ und ● der „Betrieb von beleuchteten Werbeanlagen von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags“.

Die vorgesehenen Maßnahmen zur Energieeinsparung im Einzelhandel sind für uns eindeutig rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig sind. Es sollte im Bundeswirtschafts- und -klimaministerium bekannt sein, dass Geschäftsräume nach den Ladenöffnungsgesetzen von neun Bundesländern (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) werktags 24 Stunden geöffnet sein dürfen. Weitere drei Bundesländer erlauben dies von montags bis freitags (Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Dürfen Ladengeschäfte rund um die Uhr betreiben werden, kann dem Ladeninhaber aber nicht untersagt werden, die Reklame zu löschen. Schon aus wirtschaftlichen Gründen wird jeder Ladeninhaber sehr sorgfältig prüfen, wann er öffnet und wie er darauf hinweist. Ihm jedoch im Wege einer Verordnung diese Entscheidung abnehmen zu wollen, ist schlicht energiepolitische Hybris!

Der Handelsverband Deutschland (HDE) hat seinen Mitgliedern empfohlen, entsprechende Maßnahmen gegenüber den Kunden zu erklären. Er stellt seinen Mitgliedern dafür entsprechende Plakate zur Verfügung („Tür zu, Geschäft geöffnet“„Ganz schön dunkel hier? Wir sparen Energie und machen abends das Licht aus“). Das ist einerseits als Service löblich, andererseits erstaunlich defensiv. Der HDE sollte im Interesse seiner Mitglieder massiv gegen diese rechtswidrige Verordnung protestieren. Sie ist geradezu Sinnbild einer rein symbolischen Politik.

Doch nicht nur der Handel, auch die Vermieter werden durch Habecks Ministerium arg gestriezt. Zusätzlich statuiert die Rechtsverordnung nämlich ein Bündel an Informationspflichten über Preissteigerungen auch für Vermieter von Wohnraum mit einer zentralen Gasversorgung, ohne Rücksicht darauf, ob diese Dienstleistungen umsetzbar sind: ● Ab zehn Wohneinheiten pro Gebäude müssen Vermieter ihren Mietern bis 31. Dezember 2022 für jede Wohnung „spezifische Informationen über die Veränderung der Energiekosten bei gleichbleibendem Verbrauch sowie bei einer Temperatursenkung übermitteln ● Zusätzlich müssen alle Vermieter ihren Mietern zum 31. Oktober 2022 Kontaktinformationen und Internetadressen für Energiesparmaßnahmen zur Verfügung stellen.

Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsverordnung (was für ein Wortungetüm!) sieht „parallel“ zur obigen Verordnung für einen Zeitraum von zwei Jahren beginnend ab 1. Oktober 2022 u. a. folgende Maßnahmen vor: ● Eine jährliche „Heizungsprüfungs-“ und „Optimierungspflicht“ (Vorlauftemperatur, Nachtabsenkung sowie Absenkung der Heizgrenztemperatur) und einen ● hydraulischen Abgleich ab zehn Wohneinheiten bis 30. September 2023 (ab sechs Wohneinheiten bis 15. September 2024), der von fachkundigem Personal verpflichtend durchgeführt werden muss ● Zusätzlich wird auch in bestimmten Fällen ein Heizungspumpentausch verlangt. Zu Recht weist der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) darauf hin, dass „die Pflicht zur jährlichen Heizungsprüfung und einem hydraulischen Abgleich bis September 2023 komplett an der Realität vorbeigeplant ist“. Der Fachkräftemangel sei für jeden spürbar, wo die Prüfenden herkommen sollen, bleibe ein Geheimnis der Bundesregierung.


Verfasst von: Frank Schweizer-Nürnberg | Kommentare (0)

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