Donnerstag, 28. April 2022

Ukraine-Flüchtlinge: Wichtige Verwaltungsanweisungen

Blogeintrag | Kommentare (0)

Die Bereitschaft vieler Menschen in Deutschland ist hoch, Flüchtlinge aus der Ukraine aufzunehmen. Offiziell sind es nach Angaben des Bundesinnenministeriums derzeit ungefähr 380.000. Da aber nicht alle Flüchtlinge registriert werden, dürfte die tatsächliche Zahl noch deutlich höher sein. Wer hilft, sollte aber dadurch nicht auch noch unnötig Nachteile erleiden. Deshalb hat die Redaktion steuertip in dieser Woche ihren Leser wichtige steuerliche Informationen zu der Thematik zukommen lassen. Gewissermaßen druckfrisch liegt den Kollegen eine Kurzinformation Einkommensteuer der Oberfinanzdirektion (OFDNRW vom 19. April vor. Dort geht es um die Anwendung der Steuerklasse II bei der Aufnahme von Flüchtlingen.

Der Hintergrund: Die Anwendung der Steuerklasse II setzt einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende voraus, der für 2022 bei 4.008 Euro liegt. Dieser hängt wiederum davon ab, dass zum Haushalt des Steuerzahlers mindestens ein Kind gehört, für das ihm der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld zusteht. Weitere Voraussetzung: Zum Haushalt darf grundsätzlich keine andere volljährige Person gehören (Ausnahme sind Personen, die steuerlich als Kind berücksichtigt werden). Nimmt ein Alleinstehender einen Flüchtling aus der Ukraine in seinen Haushalt auf, ginge dadurch normalerweise der Anspruch auf den Entlastungsbetrag verloren.

Hier können wir aber Entwarnung geben. Laut OFD NRW gilt: „Aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinstehende in ihrem Haushalt im Jahr 2022 jedoch nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 24b Absatz 3 Satz 2 EStG. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG sowie die Steuerklasse II und etwaige Erhöhungsbeträge für weitere Kinder (Anm. der Red.: 240 Euro für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind) sind somit in diesen Fällen weiterhin zu gewähren.“

In den vergangenen Wochen gab es in Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine weitere Verwaltungsanweisungen, auf die der steuertip seine Leser hingewiesen hat. An dieser Stelle eine kurze Zusammenfassung: ● Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur steuerlichen Entlastung von Hilfsmaßnahmen im Zeitraum vom 24.2. bis 31.12.2022 ● Schreiben des BMF mit Billigkeitsregelung für Vermietungsgenossenschaften bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG und ● Pressemitteilung des Thüringer Finanzministeriums, wonach die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die Aufnahme von Geflüchteten nicht steuerpflichtig ist, soweit sie nicht höher als die durchschnittlichen Un­terbringungskosten ist.


Verfasst von: markt-intern Verlag | Kommentare (0)

Zurück zum Blog

Kommentar verfassen

Bitte beachten Sie bei Ihren Kommentaren unsere Netiquette