Montag, 11. April 2022

Länder starten Informationskampagne zur Grundsteuererklärung

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Die Umsetzung der Grundsteuerreform steht in den Startlöchern: Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 müssen Immobilieneigentümer für ihre Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) eine sogenannte „Feststellungserklärung“ abgeben. In fast allen Bundesländern sollen die Eigentümer individuell über die Grundsteuererklärung und die dafür erforderlichen Unterlagen informiert werden. Das Land Berlin geht dabei einen eigenen Weg und will nur die Hausverwalter aufklären. Der Grund: Neben dem Eigentümer bzw. dessen Steuerberater können auch Hausverwaltungen für den Wohnungseigentü­mer die Feststellungserklärung abgegeben.

Damit bei ca. 35 Millionen Grundstücken kein heilloses Durcheinander ausbricht, gehen die Länder wie bei den Schulferien gestuft vor: Im April beginnt in BrandenburgBayern und Thüringen der Versand der Informationsschreiben zur Grundsteuererklärung. Baden-WürttembergMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz folgen im Mai. Im Juni informiert Schleswig-Holstein, das SaarlandSachsen und Sachsen-Anhalt seine Steuerpflichtigen, gefolgt von Bremen, die im Juli an der Reihe sind. In Hessen erfolgt der Versand der Informationsschreiben nicht zu einem einheitlichen Zeitpunkt, da die Kommunen die Schreiben verschicken und kein zentraler Versand erfolgt. Und Hamburg überlegt noch, ob Eigentümer individuell angeschrieben und informiert werden sollen. In einem Punkt herrscht Einigkeit: Die Abgabe muss grundsätzlich elektronisch über das Online-Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ erfolgen. Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden, falls kein PC oder Internetzugang vorhanden ist.

Auf fast allen Portalen der Finanzverwaltung finden Sie vorab schon zielgruppenspezifische Informationen für „Grundstückseigentümer“„Kommunen“„Steuerberatungen, Grundstücks- und Hausverwaltungen“„Land- und Forstwirtschaften“„Großkunden“„Organisierte Wohnungswirtschaft“ oder „Eigentümern von steuerbefreitem Grundbesitz“ (beispielsweise finden sie die Angaben für NRW hier). Je nachdem, ob das Bundesmodell oder ein modifiziertes Verfahren (sog. Öffnungsklausel) zur Anwendung kommt, variiert der Verwaltungsaufwand. Baden-Württemberg rühmt sich, dass im Ländle die wenigsten Angaben gemacht werden müssten. Für die Grundsteuer B genüge das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss, die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert und die überwiegen­de Nutzung zu Wohnzwecken.

Michael Niermann ist Chefredakteur des markt intern-Informationsbriefes immobilien intern


Verfasst von: Michael Niermann | Kommentare (0)

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