Dienstag, 25. Januar 2022

OVG Lüneburg setzt die 2-G-Regelung auch für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel außer Vollzug

Blogeintrag | Kommentare (0)

Die Politik verliert zunehmend dank der Gerichte die Kontrolle über die von ihr gewünschten Corona-Schutzmaßnahmen, die häufig nicht mehr der realen Bedrohungslage entsprechen. Nachdem bereits drei Gerichte die 2-G-Regelung im Einzelhandel für ihr jeweiliges Bundesland außer Vollzug gesetzt haben (Bayerischer VerwaltungsgerichtshofOVG Lüneburg und OVG des Saarlandes) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg jetzt nachgelegt. Mit einem unanfechtbaren Beschluss vom heutigen Tag hat es auch die schwer verständliche niedersächsische 2-G-Regelung für Sport unter freiem Himmel außer Vollzug gesetzt.

Gegen diese Regelung hatte sich eine Antragstellerin, die in Niedersachsen lebt, hier Golfsport betreibt und nicht geimpft oder genesen ist, mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt und geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Dem, so heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts (der Beschluss selbst ist noch nicht veröffentlicht.) sei „der 14. Senat im Wesentlichen gefolgt“. Die umfassende Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen, erweise sich als unangemessen und daher als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Personen.

Unstrittig bestehe unter Berücksichtigung der vorherrschenden Omikron-Variante und der ganz erheblichen Zahl von Neuinfektionen mit den damit bereits einhergehenden und absehbar zu erwartenden Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems derzeit auch in Niedersachsen ein tatsächliches Infektionsgeschehen, das die Anordnung von Infektionsschutzmaßnahmen mit dem Ziel der Reduzierung infektionsrelevanter Kontakte rechtfertige. Als angemessen könnten dabei grundsätzlich auch Beschränkungen des Zugangs zu Anlagen und Einrichtungen der Sportausübung auf Personen angesehen werden, die über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügten. Dabei dürfe der Verordnungsgeber auch pauschalieren.

Mit der umfassenden Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen, habe das Land aber die Grenzen der rechtlich zulässigen Pauschalierung überschritten. Bei der Sportausübung mit einer Vielzahl sich körperlich anstrengender Personen in geschlossenen Räumen bestehe regelmäßig ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko, das eine umfassende und einheitliche Zutrittsbeschränkung auf geimpfte und genesene Personen durchaus rechtfertige. Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel sei ein derart signifikant erhöhtes Infektionsrisiko nicht in jedem Fall auszumachen.

Im Mannschaftssport, wo die Einhaltung eines Abstandsgebots oder einer Maskenpflicht sich vernünftigerweise nicht erwarten lasse (bspw. Fußball, Basketball), sei dies möglicherweise zwar gerechtfertigt. „Bei der Ausübung von Individualsport unter freiem Himmel (bspw. Leichtathletik, Tennis, Golf) sei ein erhöhtes Infektionsrisiko hingegen fernliegend“, betont das Gericht in seiner Mitteilung. Soweit sich das Infektionsrisiko auf den Weg zur Sportanlage oder auf die Nutzung von Nebeneinrichtungen der Sportanlage in geschlossenen Räumen (bspw. Umkleiden, Duschen, Toiletten) beziehe, könne es durch ein Abstandsgebot und eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2 o.ä. und ggf. die Schließung der Nebeneinrichtungen in geschlossenen Räumen auf ein zu vernachlässigendes Maß reduziert werden.

Vorsorglich weist das Gericht den Verordnungsgeber darauf hin, aus seiner Sicht gebe es  keinen Anhaltspunkt dafür, „dass eine differenzierte Behandlung der beiden Fallgruppen (Mannschaftssport - Individualsport) in der Niedersächsischen Corona-Verordnung zu derart kleinteiligen Regelungen führe, dass die angeordneten Schutzmaßnahmen an Übersichtlichkeit einbüßen würden und sie nur noch schwer praktisch handhabbar wären“. Hiergegen spreche schon, dass frühere Fassungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung diese Differenzierung geleistet hätten.

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung reagiert auf diese Entscheidung leicht pikiert: Die Landesregierung nimmt diese Entscheidung zur Kenntnis. Sie wird die Begründung genau analysieren und die Möglichkeit der Einführung einer 2G-Regelung für den Mannschaftssport im Freien in die Beratungen zur anstehenden Verordnungsänderung einbeziehen.


Verfasst von: markt-intern Verlag | Kommentare (0)

Zurück zum Blog

Kommentar verfassen

Bitte beachten Sie bei Ihren Kommentaren unsere Netiquette