Dienstag, 10. August 2021

Flutkatastrophe: Aktuelles aus der Finanzverwaltung (Update inkl. Hessen)

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Zur steuerlichen Entlastung der Betroffenen in den Überschwemmungsgebieten gibt es von Seiten der Finanzverwaltung weitere Hilfsmaßnahmen. Hier ein kurzer Überblick: Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz hat seinen ersten Erlass vom 16.7. (so wie zuvor schon NRW) am 26.7. ergänzt. Neu sind weitestgehend identische Verwaltungsanweisungen der Finanzministerien Hessen und Sachsen vom 27.7.2021 und Sachsen-Anhalt vom 28.7.2021. Auf zwei wichtige Ergänzungen möchten wir Sie heute aufmerksam machen:

  • Steuerbegünstigte Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördern (z. B. Sport- oder Musikvereine), können ihre im Rahmen einer Sonderaktion eingeworbenen Spenden entweder an eine Einrichtung, die z. B. mildtätige Zwecke fördert, bzw. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weiterleiten oder die gesammelten Mittel unmittelbar selbst zur Unterstützung der vom Unwetter Geschädigten einsetzen, ohne um ihren Gemeinnützigkeitsstatus bangen zu müssen. Die steuerbegünstigten Körperschaften können Soforthilfen bis zur Höhe von 5.000 € ohne weitergehende Prüfung an die geschädigten Personen auszahlen oder ihre nicht zur Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke notwendigen vorhandenen Mittel zur Unterstützung der vom Hochwasser Betroffenen spenden.
     
  • Unternehmen, die ihren vom Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus ihrem Betriebsvermögen zuwenden, können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Die Beschränkung auf 35 € (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

Des Weiteren gibt es eine Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums, wonach die steuerlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt. Wörtlich heißt es dort: „Dadurch wird aus steuerrechtlicher Sicht sichergestellt, dass alle Zuwendungen die Betroffenen schnell und unbürokratisch erreichen und dass das ehrenamtliche Engagement nicht vor den Landesgrenzen Halt macht.“ Somit dürfte eine bundeseinheitliche Handhabung der steuer­lichen Erleichterungen sichergestellt sein.

Zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen für unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen gehört auch die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung. Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung über das ELSTER-Online-Portal entsprechend dem Vordruck 'Anmeldung der Sondervorauszahlung USt 1 H'. Eine Anleitung zum Ausfüllen gibt es vom Bayerischen Landesamt für Steuern.

Unser Tipp: Zu Ihrer Orientierung haben wir nachfolgend die hier erwähnten Verwaltungsanweisungen (in der jeweils aktuellen Fassung) sowie die Pressemitteilung des BMF aufgelistet, so dass Sie über den Link schnell zu den Originaldokumenten gelangen.

Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (st 310321)

UPDATE: Erlass des Finanzministeriums Hessen (Direktlink)

Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (st 310421)

Erlass des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz (st 310521)

Erlass des Finanzministeriums Sachsen (st 310621)

Erlass des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt (st 310721)

Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (st 310821)                                                   

Anleitung zur Herabsetzung der USt-Sondervorauszahlung (st 310921)

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