Die Mietpreisbremse 2.0 für Wohnungen
Der Gesetzgeber hatte im Juni 2015 das Mietrechtsnovellierungsgesetz (= Miet-preisbremse 1.0) in Kraft gesetzt, das die zulässige Miethöhe beim Neuabschluss von Wohnraummietverträgen auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete deckelt. In der Praxis entpuppte es sich allerdings als stumpfe Waffe, so dass der Bundestag durch das Mietrechtsanpassungsgesetz (= Mietpreisbremse 2.0) ab 1.1.2019 die Daumenschrauben bei Vermietern weiter angezog.
Unser aktualisierter Ratgeber (Stand: Juni 2019) klärt Vermieter und Mieter anschaulich und mit vielen Beispielsfällen darüber auf, wann und wie die Mietpreisbremse zupackt, welche Verschärfungen seit 1.1.2019 neu hinzugekommen sind und welche Sanktionen bei unzulässig hohen Mieten drohen. Natürlich klären wir Sie auch darüber auf, was es mit der Mär von der möblierten Wohnung als 'rechtsfreier Raum' auf sich hat. Im zweiten Teil finden Sie wieder eine Übersichtstabelle der 13 Bundesländer mit allen Städten und Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse greift bzw. wie lange diese Beschränkungen gelten.
Aus dem Inhalt des Ratgebers:
- Wann greift die Mietpreisbremse?
- Wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt?
- Wann besteht Bestandsschutz für die Vormiete?
- Wann gilt die Ausnahme für Neubauten?
- Welche Ausnahmen gelten für modernisierte Wohnungen?*
- Welche Sonderwohnformen sind von der Mietpreisbremse ausgenommen?
- Welche Ausnahmen bestehen für Staffel- und Indexmieten?
- Wie werden Kosten für Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt?*
- Welche Auskunftspflichten treffen Vermieter?*
- Verstoß gegen Auskunftspflichten*
- Vereinfachte Rüge*
- Modernisierungs-Mieterhöhung*
- Vereinfachtes Modernisierungsverfahren*
- Missbrauch von Modernisierungsmaßnahmen*
- Geldbußen für 'Herausmodernisierer'*
- Was sagen die Gerichte zur Mietpreisbremse?*
- Ausblick auf die Mietpreisbremse 3.0
- Die Meitpreisbremse 2.0: Wo sie greift und wo nicht
Stand: Juni 2019
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