Steuerhinterzieher darf nicht kehren

Steuerhinterzieher darf nicht kehren Einem Bezirksschornsteinfeger, der wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde, darf die Bestellung entzogen werden, so der Beschluss des VG Trier vom 21.10.2021 (Az. 2 L 3058/21.TR). Das Gericht hat den vorläufigen Rechtsschutz gegen den Entzug der Bestellung als Schornsteinfeger abgelehnt, da dieser öffentliche Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrnimmt, was eine persönliche Zuverlässigkeit erfordere, bei der auch Außerberufliches zu berücksichtigen sei. Der Betroffene hatte über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang Steuern verkürzt und wurde zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Erschwerend kam hinzu, dass er die Steuerstraftaten unter Ausnutzung seiner beruflichen Stellung begangen hat. Bei der summarischen Prüfung fehlte dem Schornsteinfegermeister die Zuverlässigkeit für die Ausübung seiner Tätigkeit als beliehener Unternehmer.