Steuerberaterin als Lehrerin?

Eine häufig übersehene Vorschrift ist der § 2 SGB VI. Danach unterliegen bestimmte selbständig Tätige der Rentenversicherungspflicht, u. a. Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Seelotsen, Künstler und Publizisten sowie Küstenschiffer und…