Hinweis auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Hinweis auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers Erfüllen Geschäftsführer grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht, können sie für die Steuern der Gesellschaft gemäß § 69 AO in Haftung genommen werden. Auf dieses Risiko müssen Geschäftsführer und sonstige in den §§ 34, 35 AO genannten Personen ausdrücklich hingewiesen werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Steuerberater für eine eventuelle Haftungssumme einzustehen hat. Dies gilt selbst dann, wenn zum Geschäftsführer kein Mandatsverhältnis besteht. Schon mit Urteil vom 13.10.2011 (Az. IX ZR 193/10) hatte der BGH den Schutzbereich eines Mandats auf den Geschäftsführer erweitert und eine grundsätzliche Schadensersatzpflicht festgestellt. Auch Dritte sind damit unaufgefordert zu beraten. Ferner ergibt sich die Besonderheit, dass im Haftungsfall für eine Steuerschuld einzustehen ist. Dies ist deshalb unüblich, da Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Erfüllung gesetzlicher Tatbestände entstehen und nicht aufgrund fehlerhafter Beratung. Eine Besonderheit besteht darin, dass die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater erst mit Erlass des Haftungsbescheids beginnt. Kommt es in einer GmbH zur finanziellen Schieflage oder werden steuerliche Erklärungspflichten nicht vollständig erfüllt, muss der Geschäftsführer konkret über das Haftungsrisiko informiert werden.
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