Wärmebelieferung
Wärmebelieferung Eine WEG kann für die Anschaffung eines Blockheizkraftwerks die Umsatzsteuer nicht vollständig als Vorsteuer geltend machen. In dem konkreten Fall hat das Finanzamt nur 28 % der Vorsteuerbeträge anerkannt. Hier lieferte die Eigentümergemeinschaft den erzeugten Strom an ein Energieversorgungsunternehmen und es wurde Wärme erzeugt, die selbst verbraucht wurde. Die Lieferung von Wärme an Wohnungseigentümer sei steuerfrei, argumentierten die Richter. Das FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2018, Az. 14 K 3709/16, legte den Fall dem EuGH vor. Der soll vorab nun prüfen, ob die (deutsche) Steuerbefreiungsnorm europarechtswidrig ist.
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