Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 24. November verlängert
Die Regelungen in Bezug auf die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die Sie, sehr geehrte Damen und Herren, als Arbeitgeber bereits kennen, bleiben auch weiterhin bestehen. Darüber hinaus aber sollen Sie als Arbeitgeber mit Wirkung seit dem 10. September 2021 die Impfbereitschaft unter Ihren Mitarbeitern fördern.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert. Sie als Arbeitgeber sind also nach wie vor verpflichtet, in Ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiter, die in Präsenz arbeiten, Antigen-Schnell- oder -Selbsttests anzubieten. Für vollständig Geimpfte beziehungsweise von einer COVID-19-Erkrankung Genesene gelten Ausnahmen. Ihre Mitarbeiter sind aber nach wie vor im Prinzip nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen oder über ihren Impfstatus Auskunft zu geben. Kein Grundsatz ohne Ausnahme: Beim Infektionsschutzgesetz gibt es eine wichtige Änderung. Solange der Bundestag eine 'epidemische Lage' feststellt, dürfen Arbeitgeber in bestimmten Branchen (Lehrkräfte, Erzieher und Beschäftigte in Pflegeheimen) Angestellte nach ihrem Impfstatus fragen. So weit wie in Frankreich, dass die Verträge 'impfunwilliger' Mitarbeiter in diesen Branchen suspendiert und keine Gehälter mehr bezahlt werden, geht der deutsche Gesetzgeber allerdings nicht.
Arbeitgeber müssen ein betriebliches Hygienekonzept erstellen beziehungsweise vorhandene Konzepte anpassen und sie den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken. Homeoffice ist als besonders effektive Maßnahme zur Vermeidung betrieblicher Personenkontakte ein Bestandteil der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und muss bei der Erstellung und Anpassung der betrieblichen Hygienekonzepte vom Arbeitgeber weiter berücksichtigt werden.
Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
Arbeitgeber sollen Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.
Chefredakteurin
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