Teilnahme- und Lizenzbestimmungen der 1a-Aktion für Kommunen

Stand: Januar 2020

I. Teilnahmebestimmungen

1. Teilnahme

Die Teilnahme am Bewerbungsverfahren zur 1a-Einkaufsstadt ist jeder Kommune in Deutschland oder im (teils oder überwiegend) deutschsprachigen Ausland möglich. In erster Linie richtet sich die 1a-Aktion an regional verankerte, inhabergeführte Fachgeschäfte/Unternehmen.

2. Wahrheits- und Hinweispflichten

Der Unterzeichner ist verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Ausgezeichnete Kommunen sind darüber hinaus verpflichtet, 'markt intern' auf nachträglich eingetretene, für die Auszeichnung erkennbar relevante Umstände unverzüglich hinzuweisen.

3. Datenschutz

Im Zuge des Bewerbungsverfahrens kann es zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten kommen. Diese Daten werden für die Zwecke der 1a-Bewerbung durch 'markt intern' gespeichert und/oder verarbeitet. Im Fall einer erfolglosen Bewerbung werden die vom Bewerber übermittelten Daten innerhalb von 3 Monaten vernichtet. Bei einer erfolgreichen Bewerbung erfolgt eine Vernichtung/Löschung spätestens nach Ablauf von 3 Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Auszeichnung erfolgt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, eine solche wäre gesetzlich angeordnet.

4. Aberkennung der 1a-Auszeichnung

'markt intern' kann 1a-Auszeichnungen nachträglich aberkennen sowie die Entfernung des 1a-Stadt-Logos auf relevanten Werbeträgern fordern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Auszeichnung zu Unrecht vergeben wurde oder wenn sich neue Umstände ergeben, die einer neuerlichen Auszeichnung im gleichen Jahr entgegenstehen würden.

5. Verbreitung von 1a-Beispielen durch ‘markt intern‘

'markt intern' ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Bild-, Text-, Ton- und Filmmaterial, das 1a-Einkaufsstädte im Zusammenhang mit der 1a-Auszeichnung an 'markt intern' übermitteln (z. B. allgemeine Stadt-Bilder, Foto vom Bürgermeister, Fotos von der Urkundenübergabe, Berichte über die Auszeichnungs-Veranstaltung, Videos etc.), zur Illustrierung der 1a-Aktion auf dafür geeigneten Informationsträgern (z. B. 1a-Werbeleitfaden, Webseiten) sowohl analog als auch digital zu nutzen. Die Stadt-Vertreter verpflichten sich, solches 1a-Material nur an 'markt intern' zu übermitteln, wenn sie zuvor sämtliche ggf. erforderlichen Einwilligungen, insbesondere persönlichkeits- und urheberrechtlicher Art, von den betroffenen Rechteinhabern eingeholt haben. Die ausgezeichnete Kommune kann die Nutzungsberechtigung jederzeit gegenüber 'markt intern' widerrufen. Ein Widerruf wird nach 2 Monaten wirksam, frühestens aber nach Ablauf der laufenden 1a-Aktion (= Kalenderjahr).


II. Lizenzbestimmungen

Die 1a-Aktion ist marken-, lizenz- und urheberrechtlich geschützt. Rechteinhaber ist 'markt intern'. Das bedeutet:

1. Umfang der Nutzungsberechtigung'

'markt intern' gewährt im Falle der Auszeichnung eine nicht auf Dritte übertragbare Lizenz zur Nutzung des 1a-Einkaufsstadt-Logos. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Nutzung auf die jeweils angegebene oder vorgesehene Verwendungsform beschränkt. Die Lizenz besteht zeitlich unbeschränkt, erlischt allerdings, sobald die Voraussetzungen für die 1a-Auszeichnung nicht oder nicht mehr gegeben sind und 'markt intern' die Auszeichnung infolgedessen nachträglich gemäß vorstehender Ziffer I Nr. 4 der Teilnahmebedingungen aberkannt hat.

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen wird empfohlen, das Logo, welches eine Kommune als erfolgreiche 1a-Einkaufsstadt ausweist, in Printmedien in einer hinreichenden Größe zu verwenden (mind. 7 cm!). Der Schriftzug "Eine 'markt intern'-Initiative, www.1a-auszeichnung.de" sollte nicht entfernt werden.

Wenn die Grafik des 1a-Einkaufsstadt-Logos auf weniger als 7 cm skaliert wird, sollte - losgelöst vom Logo - der Hinweis auf die Webseite 'www.1a-auszeichnung.de' und der Hinweise auf 'Eine Initiative von 'markt intern'' im Textfeld in mind. 6 Pkt. Schriftgröße abgedruckt sein.
'markt intern' haftet nicht für die wettbewerbskonforme Verwendung des 1a-Einkaufsstadt-Logos.

2. Verwendung/Nutzung des Logos

Die Kommune sowie ggf. der Werbe- und Verkehrsverein sind berechtigt, das Logo '1a-Einkaufsstadt' (mit dem entsprechenden Auszeichnungsjahr) für gemeinschaftliche Werbemaßnahmen
(z. B. Anzeigen, Flyer, Plakate, Einkaufstaschen) zu verwenden.
Ebenso bedingt der Erwerb der 1a-Auszeichnung eine aktive Nutzung des Logos bei vielfältigen Marketingmaßnahmen (z. B. Ortseingangsschild). Im Minimum sollte das Logo auf der Stadt-Homepage an wirkungsvoller Stelle platziert werden.

3. Weitergehende Nutzung

Die über Ziff. 1.-2. hinausgehende Nutzung des 1a-Logos bedarf der schriftlichen Zustimmung durch 'markt intern'.
Grundsätzlich gilt: 1a-Einkaufsstädte dürfen mit dem 1a-Logo für sich werben, jedoch kein Material, das mit dem Logo versehen ist (z. B. T-Shirts, Tassen), ohne Genehmigung durch 'markt intern' verkaufen.

III. Schlussbestimmungen

Sollte eine oder sollten mehrere der Teilnahme- und/oder Lizenzbestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die Bestimmungen im Übrigen ihre Gültigkeit. Die unwirksame Regelung ist durch diejenige zu ersetzen, die dem mit der 1a-Aktion verbundenen Regelungszweck am nächsten kommt.

Für diese Teilnahme- und Lizenzbestimmungen gilt das deutsche Recht.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Teilnahme- und Lizenzbestimmungen ist Düsseldorf.