Gelangensbestätigung: Die neue Verpflichtung bei EU-Lieferungen

Es ist verflucht mit diesen innergemeinschaftlichen Lieferungen in das EU-Ausland. Theoretisch sind sie steuerfrei. In der Praxis aber bereiten sie enorme Probleme. Denn mit dem Wegfall der Zollgrenzen ist der Nachweis, dass die Ware Deutschland tatsächlich verlassen hat, schwierig zu führen. Bereits kleinste Mängel nimmt das Finanzamt gerne zum Anlass, Ihnen die Steuerfreiheit zu streichen. Denn der Fiskus fürchtet den Umsatzsteuerbetrug und nimmt dabei sämtliche Unternehmer in Sippenhaft. Mit Beginn des Jahres 2012 hat die Bundesregierung nun die Anforderungen an den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung erhöht. Sie brauchen eine so genannte ´Gelangensbestätigung´.

Grob gesagt müssen Sie ein Dokument in der Sprache Ihres Kunden mit umfangreichen Angaben über Liefergegenstände und Abnehmer verfassen, das der Fahrer des Spediteurs vom Kunden unterschreiben lässt und von dem Ihnen der Spediteur schriftlich versichert, dass er hierüber verfügt. Na, wenn´s mehr nicht ist. In welcher Welt leben diese Bürokraten eigentlich? Mal ganz abgesehen vom zusätzlichen Aufwand des liefernden Unternehmers, werden die Spediteure Probleme machen. Denn sollte die Bestätigung falsch sein, wird der Unternehmer auf den  Spediteur zugreifen. Genau deshalb rät der Deutsche Speditions- und Logistikverband seinen Mitgliedern dringend davon ab, sich darauf einzulassen. Und ob der Kunde ein solches Dokument wirklich unterschreibt, steht auch noch in den Sternen. Für eine Exportnation ist das alles eine Katastrophe!

Es hilft aber alles nichts: Sie müssen sich darauf einstellen! Ohne (korrekte) Gelangensbestätigung keine Steuerfreiheit. Sollten Sie die innergemeinschaftliche Lieferung trotzdem steuerfrei behandeln (behandelt haben), drohen strafrechtliche Konsequenzen. Bereiten Sie sich daher vor. Das Bundesfinanzministerium beanstandet es für bis zum 30.6.2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen nicht, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis noch auf Grundlage des alten Rechts geführt wird. Nutzen Sie also unser exklusives umsatzsteuer intern-Service-Paket ´Gelangensbestätigung´ mit Musterbestätigungen, Tipps und Neuigkeiten zur Gelangensbestätigung. Als Neuabonnent von umsatzsteuer intern erhalten Sie dieses unverzichtbare Paket unverzüglich zu gesendet. Und nicht nur das: Darüber hinaus schicken wir Ihnen auch noch alle weiteren Schaubilder von umsatzsteuer intern zu, die Ihnen das Umsatzsteuerleben soviel einfacher machen, u. a. ++ zum Ort einer sonstigen Leistung nach § 3 a UStG ab 2010 und ab 2011, ++ zur Ausfuhrlieferung ++ zum Ort einer Beförderungsleistung ++ zum Ort einer Messeleistung ++ zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Wir freuen uns auf Sie!   

Vermittlungsleistungen: Die Crux mit den Rabatten!

Bei einem Leistungsaustausch unterliegt alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, der Umsatzsteuer. Das ist die Besteuerungsgrundlage. Kommt es zu einem Preisnachlass, wird sie gemindert. Das betrifft auch einen Vermittlungsumsatz, wenn der Vermittler für eine von ihm vermittelte Leistung einen Preisnachlass gewährt. Eine Anrechnung, die in der Praxis häufig vergessen wird! Zahlt z.B. der Mobilfunkhändler dem Kunden für einen Vertragsabschluss 100 € aus eigener Tasche, mindert diese Zahlung seine Provision und damit die Besteuerungsgrundlage. Entsprechendes gilt für ein Reisbüro, das beim Kauf einer Reise einen Preisnachlass gewährt. Problematisch wird es, wenn die vermittelte Leistung umsatzsteuerfrei ist oder zu einem geringeren Steuersatz besteuert wird, als die Vermittlungsleistung. Denn in diesen Fällen verweigert die Finanzverwaltung die Ihnen eigentlich zustehende (vollständige) Anrechnung!

Beispiel: Das Reisebüro ´Sonne & Mehr` vermittelt eine Reise des deutschen Veranstalters ´Norga´ nach Norwegen. Bei Vertragsabschluss zahlt es dem Kunden einen Preisnachlass zu Lasten der Provision in Höhe von 20 €. Der Reiseveranstalter berechnet dem Kunden den vollen Reisepreis von 1.000 € und schreibt dem Reisebüro die volle Provision von 100 € plus 19 € Umsatzsteuer gut. Diese 19 € möchte das Finanzamt ausbezahlt bekommen. Das Reisebüro weigert sich und meint, der Preisnachlass müsse bei seinem Vermittlungsumsatz berücksichtigt werden. Die Finanzbeamten hingegen lassen einen Abzug des Preisnachlasses nicht zu, weil die vermittelte Leistung in Deutschland nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei ist. Doch da irren die Beamten …

Warum das Reisebüro am Ende weniger Umsatzsteuern abführen muss, und warum der Fiskus auch bei ermäßigt besteuerten vermittelten Leistungen zuviel kassiert, erfahren Sie in der aktuellen Ausgabe von umsatzsteuer intern. Zögern Sie also nicht lange. Zahlen Sie dem Finanzamt nicht mehr, als ihm zusteht. Bestellen Sie umsatzsteuer intern. Automatisch erhalten Sie dann die neue, aktuelle Ausgabe von umatzsteuer intern mit sämtlichen Einzelheiten zur Besteuerung von Vermittlungsleistungen. Und nicht nur das: Darüber hinaus schicken wir Ihnen auch noch alle weiteren Schaubilder von umsatzsteuer intern zu, die Ihnen das Umsatzsteuerleben soviel einfacher machen: ++ Zum Ort einer sonstigen Leistung nach § 3 a UStG 2010 und ab 2011, zur Ausfuhrlieferung und zum Ort einer Beförderungsleistung. 

Ist-Versteuerung: Von Soll zu Ist in drei Schritten!

Im Normalfall schulden Sie als Unternehmer die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem Sie die umsatzsteuerpflichtige Leistung ausführen – also unabhängig von einem etwaigen Zahlungseingang durch Ihren Kunden (Soll-Versteuerung). Das sollten Sie vor allem beachten, wenn es um viel Geld geht. So meldete sich vor kurzem ein Leser bei uns, der sein Patent für mehrere Millionen Euro verkauft hatte, das Geld aber erst im Laufe der darauffolgenden Jahre (abhängig von der Nutzung des Patents) erhalten soll. Als Soll-Versteuerer muss er die Umsatzsteuer sofort an das Finanzamt zahlen, obwohl er noch keinen Cent von dem Veräußerungserlös gesehen hat. Eine Konsequenz, die er nicht bedacht hatte und die ihn nun in erhebliche Liquiditätsprobleme bringt. Reißen alle Stricke, hilft in solchen Fällen eventuell ein Stundungsantrag weiter.

Im Gegensatz dazu geht es bei der sogenannten Ist-Versteuerung um vereinnahmte Entgelte. Das heißt, die Umsatzsteuer entsteht erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem Sie das Entgelt von Ihrem Kunden vereinnahmen. Und das kann sich schon mal über Jahre hinziehen, wenn das Entgelt zum Beispiel in einer Nutzungsüberlassung besteht. Die Ist-Besteuerung gibt es jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und liegt im Ermessen des Finanzamts. Allerdings dürfen die Beamten ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausüben. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und gibt es ansonsten keine gravierenden Gründe, die gegen eine Ist-Versteuerung sprechen, muss das Finanzamt einem Antrag auf Ist-Versteuerung zustimmen.

Beachten Sie: Ob auch Sie die Ist-Versteuerung nutzen können, ermitteln Sie nun leicht mit dem neuen Schaubild ´Ist-Versteuerung nach § 20 UStG´, das wir exklusiv für alle ‘usti‘-Leser erstellt haben (Schritt 1). Wie üblich bei unseren Schaubildern sollten Sie auch diesmal wieder bei ´Start´ beginnen und dann von Kästchen zu Kästchen bis zum Ergebnis (graue Kästchen) weiterwandern. Heißt das Ergebnis: ´Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten´, folgt der Antrag beim Finanzamt (Schritt 2). Zum Abschluss sollten Sie dann Ihre Buchführung entsprechend umstellen (Schritt 3).

Zögern Sie also nicht lange. Nehmen Sie Schritt 1-3 in Angriff, und nutzen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Bestellen Sie umsatzsteuer intern. Automatisch erhalten Sie dann das neue, exklusive Schaubild ´Ist-Versteuerung nach § 20 UStG´. Und nicht nur das. Darüber hinaus schicken wir Ihnen auch noch alle weiteren Schaubilder von umsatzsteuer intern zu, die Ihnen das Umsatzsteuerleben soviel einfacher machen: Zum Ort einer sonstigen Leistung nach § 3 a UStG 2010 und 2011, zur Ausfuhrlieferung und zum Ort einer Beförderungsleistung. Damit sparen Sie sich das mühsame Lesen von komplizierten Gesetzestexten. Nutzen Sie die Zeit lieber, um Geld zu verdienen.

Umsatzsteuer: Der schnelle Weg zum „Ort der sonstigen Leistung“: So lösen Sie jeden Fall - sofort!

Ab 2010 wurde das Umsatzsteuerrecht in einem wichtigen Teil komplett neu strukturiert. Es geht um die Bestimmung des Ortes einer sonstigen Leistung. Wer sich nicht auskennt und Fehler macht, bezahlt bitteres Lehrgeld. Denn bei der Umsatzsteuer wird regelmäßig nicht gekleckert, sondern geklotzt. Das ist neu: War bei einer sonstigen Leistung (z. B. Dienstleistung) vor 2010 der Ort, von dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, maßgeblich, wird ab 2010 unterschieden. Bei Leistungen an Nichtunternehmer bleibt prinzipiell alles beim alten. Bei Leistungen an Unternehmer ist künftig der Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder seine Betriebsstätte betreibt, entscheidend. Doch leider hat der Gesetzgeber mal wieder zahlreiche Ausnahmen und Ausnahmen von den Ausnahmen beschlossen, so dass am Ende ein Paragraphenwerk mit sieben Absätzen herausgekommen ist. Doch damit ist die Geschichte noch lange nicht zu Ende. Ab 2011 gibt es weitere Änderungen von den Änderungen. Somit müssen Sie drei Zeiträume unterscheiden: die Zeit vor 2010, die Zeit ab 2010 bis Ende 2010 und die Zeit ab 2011. 

Kompliziertes Gesetz erfordert zeitaufwendige Einzelfallprüfung
Wollen Sie ermitteln, wo in einem speziellen Fall der Ort der sonstigen Leistung liegt, sollten Sie zuerst folgende Fragen beantworten:

  • Was für eine Art von Leistung wird erbracht?
  • Wer ist das leistende Unternehmen? 
  • Wo ist das leistende Unternehmen ansässig? 
  • Wer ist der Leistungsempfänger? 
  • Wo ist der Leistungsempfänger ansässig?


Dann wäre es eigentlich notwendig, in die Tiefe zu gehen. Aufgrund der vielen Ausnahmetatbestände müssten Sie alle sieben Absätze des neuen § 3 a UStG lesen und auch das neue zugehörige 51 Seiten dicke Schreiben des Bundesfinanzministeriums kennen. Das alles kostet sehr viel Zeit und Geld! Doch Gott sei Dank können Sie sich diese Mühe sparen!

Mit dem Schaubild eine zuverlässige Lösung innerhalb von 1 Minute
'umsatzsteuer intern' hat exklusiv ein Schaubild entwickelt, mit dem Sie innerhalb von einer Minute jeden Fall zur sonstigen Leistung nach § 3 a und b UStG lösen können. Garantiert! Beginnen Sie stets bei Start und gehen dann Kasten für Kasten weiter, kommen Sie problemlos ans Ziel. Sparen Sie also viel Zeit und Geld und bestellen Sie 'umsatzsteuer intern'. Als Abonnent erhalten Sie unverzüglich das Schaubild im DIN-A-3 und Posterformat zugesandt. Zögern Sie also nicht und entscheiden Sie sich für 'umsatzsteuer intern'!

umsatzsteuer intern: Schaubilder und prägnante Berichterstattung

Wer Gegenstände verkauft, 
Dienst-, Reise- oder Beförderungsleistungen erbringt,
Ausfuhr- und innergemeinschaftliche Lieferungen tätigt,
muss eine Steuer immer ganz besonders im Blick haben: Die Umsatzsteuer!

Da ist der Leistungsort zu ermitteln, die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu beachten, der Leistungsempfänger zu überprüfen. Das Umsatzsteuergesetz macht es dem Unternehmer und dem Steuerberater dabei nicht leicht. Zahlreiche Regelungen bis ins kleinste Detail mit Ausnahmen und Rückausnahmen führen schnell zur Frustration und – noch schlimmer – zu Fehlern. Und Fehler sind bei der Umsatzsteuer immer ganz besonders teuer. Wird über Jahre hinweg ein Sachverhalt beständig falsch behandelt und im nachhinein der Vorsteuerabzug gestrichen, geht das direkt kräftig ins Portemonnaie. Sparen Sie sich das!

Mit neuen, kinderleicht handhabbaren Schaubildern schnell zur Lösung

Der Praktikerbrief ´umsatzsteuer intern´ hat exklusiv für seine Leser Schaubilder erstellt, mit Hilfe derer Sie jeden Fall zur Ortsbestimmung einer Dienstleistung, Beförderungs- oder Reiseleistung und zur Ausfuhrlieferung innerhalb von einer Minute lösen können. Machen Sie den Test: Nehmen Sie sich das Umsatzsteuergesetz und lösen Sie folgende Fälle:

Fall 1: Ein deutsches Vermietungsunternehmen vermietet für 30 Tage einen Pkw an einen deutschen Unternehmer, der damit aus beruflichen Gründen sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland fährt. Der deutsche Unternehmer holt sich den Wagen in Zürich ab. Wo befindet sich der Leistungsort?

Fall 2: Eine deutsche Spedition befördert für einen deutschen Privatkunden Blumen von Enschede nach Paris. Wo befindet sich der Leistungsort?

Sie werden sehen: Das braucht Zeit! Mit den entsprechenden Schaubildern dagegen ist es leicht (Fall 1: Der Leistungsort befindet sich in der Schweiz; Fall 2: Der Leistungsort befindet sich in den Niederlanden). Unser Tipp: Werden auch Sie Neuabonnent von umsatzsteuer intern, erhalten Sie unverzüglich folgende Schaubilder (neben den bisher bereits in 2010 erschienenen) Ausgaben von umsatzsteuer intern zugesandt:

++ Ort der sonstigen Leistung ab 2010
++ Ort der Beförderungsleistung
++ Besteuerung von Reiseleistungen
++ Steuerfreie Ausfuhrlieferungen

Darüber hinaus können Sie sich künftig alle zwei Wochen auf praxisnahe, geldwerte und prägnante Tipps und Hintergründe ausschließlich zum Thema Umsatzsteuer freuen. Zögern Sie also nicht und abonnieren Sie umsatzsteuer intern. Sie werden es nicht bereuen.