Gastbeitrag
Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 - Licht und Schatten für mittelständische Wohnungsunternehmen

- RAin und StBin Ira von Cölln
Die Finanzverwaltung hat im August 2011 den Entwurf der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 (ErbStR 2011) vorgelegt, um eine einheitliche Anwendung des Erbschaftsteuerrechts zu gewährleisten. Begrüßenswert ist die detaillierte Auseinandersetzung mit den Vorschriften für Wohnungsunternehmen. Wohnungsunternehmen können ihre Bestände erbschaftsteuerfrei übertragen, wenn der Hauptzweck des Unternehmens in der Vermietung von Wohnungen liegt und ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben ist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach den neuen ErbStR erst dann regelmäßig anzunehmen, wenn ein Unternehmen mehr als 300 eigene Wohnungen hält. Unternehmen mit geringerem Wohnungsbestand müssen dagegen zunächst durch umfangreiche Unterlagen darlegen, dass sie die von der Finanzverwaltung vorgegebenen Indizien der ErbStR 2011 erfüllen. Die hohe Grenze von 300 eigenen Wohneinheiten, die verwaltet werden, ist nach Auffassung des BFW Bundesverbandes Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen nicht fundiert unterlegt und muss herabgesetzt werden. Sie benachteiligt und belastet gerade kleine und mittelständische Unternehmen, da diese erhebliche Nachweise erbringen müssen und somit Rechtsunsicherheit bis zur Bescheidung besteht. Die Festlegung auf diese fixe Zahl führt zudem zu erhöhtem Verwaltungsaufwand, wenn beispielsweise große Unternehmen mit 250 Wohnungen trotzdem die Einordnung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb rechtfertigen müssen. Dabei können die Probleme durch die Herabsetzung der Grenze auf mindestens 50 – 100 Wohnungen vermieden werden, da bereits bei dieser Anzahl nachweislich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben ist. Dies gilt um so mehr, als die Finanzgerichte und auch das Bundesverfassungsgericht willkürlich, ohne fundierte Abgrenzungsmerkmale gezogenen Grenzen ohnehin zumeist eine Absage erteilen. Überdies wäre es wünschenswert, wenn Gewerbeimmobilienunternehmen ebenso unter die Verschonungsbedingungen fallen würden.

