mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs.2 EStG n.F. verrechnet werden. Mit Ablauf des 31.12.2013 ist eine Verrechnung nur noch mit künftigen Spekulationsgewinnen i.S.d. § 23 EStG zulässig,
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auf der Strecke, dabei hält das deutsche Steuerrecht hier einiges bereit, was für die meisten Häuslebauer so nicht ersichtlich ist. S e lbst versierte Steuerberater kennen meist nicht die ganze Bandbreite
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von Bildern, Markenschutzrichtlinien, sonstige Bedingungen, einen Mitteilungsbogen zur Angabe derjenigen URL’s, auf denen beabsichtigt wird, adidas-Produkte zu verkaufen und einen sechsseitigen Folder,
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