BGH sorgt für Rechtssicherheit in Sachen Provisionsoffenlegung
Düsseldorf, 11.03.2011. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte in einer aktuellen Entscheidung vom 3. März 2011 (Az. III ZR 170/10) seine Grundsatzentscheidung vom April letzten Jahres, daß freie Anlageberater – anders als Banken – ihre Kunden nicht grundsätzlich ungefragt und gesondert über eine erwartete Provision z. B. bei geschlossenen Fonds aufklären mußten. Der BGH widersprach damit, wie von Brancheninsidern erwartet, der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. "Anders als der BGH hielten die Düsseldorfer Richter die Unterscheidung zwischen einer Bankberatung und einer Beratung durch freie Anlageberater für nicht gerechtfertigt und wollten daher die von ihnen angenommenen Grundsätze der Bankberatung auch auf freie Anlageberater anwenden", erklärt Dr. Udo Brinkmöller von der Düsseldorfer Kanzlei BMS Rechtsanwälte, die den beklagten Anlageberater vertrat. "Das Urteil bringt für freie Anlageberater endlich wieder Rechtssicherheit. Die allgemeine Verunsicherung aufgrund der in der Presse vielfach diskutierten Entscheidung des OLG Düsseldorf ist damit beseitigt", so Brinkmöller.
Die BGH-Rechtsprechung sorgt vor allem für eine rückwirkende Rechtssicherheit hinsichtlich sogenannter 'Altfälle', was in der öffentlichen Debatte oft übersehen wird. Für die Zukunft sieht die geplante erweiterte gesetzliche Regulierung des freien Kapitalmarkts auch für freie Finanzdienstleister die Pflicht vor, die Höhe ihrer Provisionen offenzulegen. Hiergegen gebe es in der Branche auch allgemein wenig Widerstand, betont Christian Prüßing vom Düsseldorf Branchendienst 'kapital-markt intern': "Das Problem ist nicht die Provisionsoffenlegung an sich, sondern die Versuchung bzw. der Trend, mit wenig Aufwand und zweifelhaften juristischen Anspruchsgrundlagen jedwede Anlageentscheidung rückgängig machen zu wollen, die sich nicht wie gewünscht entwickelt hat. Das Risiko unternehmerischer Beteiligungen wie bspw. geschlossener Fonds würde damit allein dem Vermittler aufgebürdet, was bereits ein Widerspruch in sich ist. Entwickelt sich ein Investment wie erwartet, streicht der Anleger den Gewinn ein – läuft es nicht wie geplant, nimmt man den Anlageberater über das Instrument der angeblich fehlerhaften Provisionsaufklärung in der Vergangenheit bzw. ex post in die Haftung. 'kapital-markt intern' sind keine Fälle bekannt, in denen sich Anleger erfolgreicher Beteiligungen über angeblich verschwiegene Provisionen beschweren. Bereits hieraus wird deutlich, daß durch das Thema 'Kick-backs' die Rechtsprechung für externe Interessen instrumentalisiert werden soll. Auf diese Weise würde jeder Anleger sein Investitionsrisiko auch bei den riskantesten Anlagen im Nachhinein auf Kosten der Berater minimieren können. Daß eine solche Lastenverteilung nicht im Sinne unseres Rechtssystems sein kann, hat der BGH glücklicherweise jetzt unmißverständlich bestätigt. Zudem wird oft verkannt, daß in den meisten strittigen Fällen ohnehin Transparenz hinsichtlich Provisionen und sonstiger Vergütungen vorherrschte, da diese i. d. R. für jedermann einsehbar in den Emissionsprospekten ausgewiesen wurden."
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