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27.10.2009 12:57 Alter: 318 Tage

RMS Veranlagung 2.0: Finanzämter teilen Steuerbürger in Risikogruppen ein


Düsseldorf, 27.10.2009 Anfang Oktober sind bundesweit die Sachgebietsleiter in den Finanzämtern über die zweite Stufe des bundeseinheitlichen Risikomanagementsystems (RMS) der Finanzverwaltung unterrichtet worden. Mit Hilfe eines Computerprogramms werden künftig anhand eines Kriterienkatalogs alle Steuererklärungen auf ihr Steuerrisiko überprüft. Bei risikoarmen Fällen wird automatisch ein Steuerbescheid erlassen. Die risikobehafteten Erklärungen werden mit einem Hinweis auf die jeweils auffälligen Sachverhalte dem zuständigen Bearbeiter der Veranlagungsstelle zur weiteren Prüfung und abschließenden Erledigung zugeleitet. Insgesamt werden die Steuerpflichtigen künftig vier Risikogruppen zugeordnet. Wer der "unverdächtigsten" dritten Gruppe angehört, dessen Steuererklärung wird nicht einmal mehr von einem Sachbearbeiter gesehen, sondern vollständig elektronisch abgewickelt. Das berichtet aktuell der Düsseldorfer Branchendienst 'steuertip'.

"Wer die Kriterien für einen risikoarmen Fall erfüllt, kann ziemlich sicher sein, daß seine Steuererklärung nicht auf dem Bildschirm des Sachbearbeiters landet. Deshalb ist es kein Wunder, daß der Startschuß für das Projekt 'RMS Veranlagung 2.0' nicht an die große Glocke gehängt wurde", so 'steuertip'-Chefredakteur Karl-Heinz Klein.

Dem 'steuertip' liegt die Startverfügung einer Oberfinanzdirektion vor, in der die neue Vorgehensweise detailliert beschrieben wird. In den kommenden Wochen wird der 'steuertip' seine Leser exklusiv informieren über die exakten Kriterien der Einteilung aller Steuerfälle in vier Risikostufen, die maschinelle Freigabe risikoarmer Steuerfälle (ohne jede Eingriffsmöglichkeit des Sachbearbeiters!), das Zusammenspiel zwischen Veranlagungsstelle und Betriebsprüfungsstelle, die Zufallsauswahl von Prüffällen zur Prävention (Vermeidung von Freigrenzen,  die neu gestalteten Datenblätter als Basis für die personelle Risikoprognose und die Vorgehensweise bei sogenannten besonderen Risikobereichen (z.B. Vertragsverhältnisse unter Angehörigen).

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